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Für die Einhebung des Kirchenbeitrags gibt es verschiedene Grundlagen, die hier kurz erläutert sind.

 

Kirchenrechtliche Grundlagen
Der Kodex des Kanonischen Rechts (Codex Iuris Canonici) von 1983 besagt in den Canones 222 und 1259-1263, dass die Kirche auch unabhängig vom Staat das Recht hat, von ihren Gläubigen Abgaben für die ihr eigenen Zwecke einzufordern. C. 222 lautet (§ 1): „Die Gläubigen sind verpflichtet, für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten, damit ihr die Mittel zur Verfügung stehen, die für den Gottesdienst, die Werke des Apostolats und der Caritas sowie für einen angemessenen Unterhalt der in ihrem Dienst Stehenden notwendig sind.“

Staatskirchenrechtliche Grundlagen
Im Konkordat, einem völkerrechtlichen Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, BGBl. II, Nr. 2/1934, heißt es, dass die Kirche die Verwaltungsangelegenheiten selbständig regelt, wobei ihr das Recht auf die Einhebung von Umlagen grundsätzlich zukommt. In Ergänzung zum Konkordat enthält der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960, BGBl. 195/1960, in Artikel II Abs. (4) folgende Bestimmung: „Die Kirchenbeiträge werden weiter eingehoben; über ihre Erträgnisse kann die katholische Kirche frei verfügen. Damit wurde der bis dahin geltende § 4 Kirchenbeitragsgesetz (Vorlage des Haushaltsplanes an die staatlichen Aufsichtsbehörden) außer Kraft gesetzt.

Verfassungsrechtliche Grundlagen
Verfassungsrechtlich ist die Einhebung der Kirchenbeiträge bereits durch das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, RGBL. Nr. 142, geregelt: „Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig (...).“

Sonstige gesetzliche Grundlagen
Die Einhebung von Kirchenbeiträgen ist für den staatlichen Bereich durch das Kirchenbeitragsgesetz vom 28. April 1939, verlautbart im „Gesetzblatt für das Land Österreich“ Nr. 543/1939, geregelt. Dieses Gesetz wurde durch das Rechtsüberleitungsgesetz vom 1. Mai 1945, Staatsgesetzblatt Nr. 6, in die österreichische Rechtsordnung übernommen. Die detaillierten Regeln sind in der Kirchenbeitragsordnung enthalten. Ihr Hauptteil ist in allen österreichischen Diözesen gleichlautend, die Anhänge, sie enthalten die Tarife, weichen in einzelnen Bestimmungen voneinander ab. Die Kirchenbeitragsordnung wurde vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (BMUKK) zur Kenntnis genommen und ist daher auch im staatlichen Bereich rechtswirksam. Grundlage für die Beitragseinhebung ist das Kirchenbeitragsgesetz (Gesetzblatt für das Land Österreich 1939 Nr. 543) mit Wirkung vom 1.Mai 1939.