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Allgemeines zum Kirchenbeitrag

Entgegen verbreiteter Vorstellungen gibt es keine weltweite kirchliche „Zentralbank“. In Österreich speiste sich das kirchliche Vermögen bis zum Ende des 18. Jahrhunderts vorwiegend aus Erträgen von Grundbesitzen. Kaiser Joseph II. ließ dann ab 1782 das Vermögen mehrerer Klöster, Stifte und Kirchen einziehen; aus diesem wurden die staatlichen Religionsfonds geschaffen, durch die der Klerus und wichtige Bauvorhaben finanziert wurden.

Nach dem Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich planten die Nationalsozialisten, der Kirche einen Vernichtungsschlag zu versetzen – die Religionsfonds wurden ohne Entschädigung beschlagnahmt und die Kirche so zur Einhebung von Beiträgen gezwungen. Wider Erwarten wurde das neue System aber von den Gläubigen gut angenommen – nach 1945 wurde daher das Beitragssystem aktualisiert und fortgeführt.

Heute finanziert sich die katholische Kirche in Österreich über einen verpflichtenden Solidaritätsbeitrag ihrer Mitglieder. Dieser Beitrag ermöglicht es der Kirche, ihre vielfältigen religiösen und sozialen Aufgaben zu erfüllen, ohne dabei in staatliche oder private Abhängigkeiten zu geraten. Gleichzeitig ist damit eine auf die Einzelperson gerichtete Flexibilität gegeben, die eine bloße Steuer nicht erlauben würde.

>> Rechtliche Grundlagen

Mit einem rein freiwilligen Beitrag ließe sich kein Budget erstellen – die Kirche könnte damit eine Vielzahl ihrer Einrichtungen nicht mehr sicher erhalten. Es steht allen BeitragszahlerInnen jedoch frei, die Hälfte ihres Beitrags einer bestimmten Aufgabe zu widmen.

Eine Kirchensteuer gibt es in vielen Ländern in verschiedenen Formen. Die deutsche Kirchensteuer z. Bsp. wird direkt vom Gehalt einbehalten. In Spanien und Italien wird eine "Mandatssteuer" eingehoben, die dann einer Religionsgemeinschaft oder kulturellen bzw. humanitären Zwecken gewidmet werden kann.

Der Vorteil des Kirchenbeitrags nach österreichischem Modell liegt darin, dass ein Eingehen auf die persönliche Situation der Beitragspflichtigen möglich ist – besonders in finanziell schwierigen Zeiten können wir daher angemessen reagieren.

Die Kirchenbeiträge stellen in der Erzdiözese Salzburg über 80% der Einnahmen dar. Die Kirche finanziert damit

  • 209 Pfarren und 8 Seelsorgestellen
  • über 120 Eltern-Kind-Zentren
  • 21 kirchliche Kindergärten
  • 17 Schulen mit mehr als 5200 SchülerInnen
  • 320 Kirchen und über 400 kirchliche Gebäuden
  • 15 Bildungs-, Tagungs- und Exerzitienhäuser
  • 165 örtliche Bildungswerke
  • Partner- und Familienberatung
  • Haus für Mutter & Kind
  • Telefon- und Internetseelsorge

und vieles mehr. Da aber auch der Heilige Stuhl mit einem stabilen finanziellen Fundament rechnen muss, wird einmal jährlich österreichweit im Rahmen der Sonntagskollekte der „Peterspfennig“ gesammelt, der von den Diözesen auf € 872.000 aufgestockt wird.

Übrigens: Sie können 50% Ihres Kirchenbeitrags einem bestimmten Zweck widmen!

>> Verwendung

Da wir die gerechte Beteiligung aller gewährleisten wollen, ist eine selbstständige Bestimmung der Beitragshöhe nicht möglich – er beträgt im Regelfall 1,1% des steuerpflichtigen Einkommens (näheres unter "Berechnung"). Ihr Beitrag kann sich aber durch eine Reihe von Freibeträgen verringern. Er ist zudem auch bis zu einer Höhe von € 600.- steuerlich absetzbar. Mehr dazu erfahren Sie unter "Gibt es steuerliche Vorteile oder andere Ermäßigungen?" und natürlich bei Ihrer Kirchenbeitragsstelle.

Bei Land- und ForstwirtInnen wird der Kirchenbeitrag auf Basis des Einheitswerts des land- und forstwirtschaftlichen Besitzes berechnet, wobei Pachtflächen entsprechend berücksichtigt werden. Gepachtete Flächen werden mit ¾ des Einheitswerts gezählt, verpachtete Flächen mit ¼ des Einheitswerts. Es gelten folgende Schwellenwerte:

  • bis zu € 18.200.-   9‰
  • bis zu € 36.400.-   8‰
  • bis zu € 72.800.-   7‰
  • ab € 72.801.-   4‰


Jene, die im Betrieb von Eltern oder Verwandten ohne Barlohn mitarbeiten, sind mit 10% des Beitrags des Betriebsinhabers beitragspflichtig. Der Mindestbeitrag beträgt dabei € 32.-.

>> Berechnen

>> Rechtliche Grundlagen

Sowohl aufgrund der geltenden Rechtslage in Österreich als auch des kanonischen Rechts ist die Kirche berechtigt, Beiträge einzufordern. Die österreichische Bischofskonferenz hat dabei aber 1998 erklärt, dass "vor gerichtlichen Schritten der persönliche Kontakt gesucht werden" solle. Auf soziale oder wirtschaftliche Notlagen wird dabei natürlich, sofern uns diese bekannt sind, Rücksicht genommen.

Leider kommt es aber vor, dass trotz Bemühungen um Kontaktaufnahme keine Rückmeldung erfolgt oder die Zahlung des Beitrags aus uns nicht bekannten oder nicht nachvollziehbaren Gründen nicht geleistet wird. Dann ist es aus unserer Sicht auch eine Frage der Gerechtigkeit gegenüber anderen BeitragszahlerInnen, rechtlich aktiv zu werden. In manchen Fällen bedeutet das, dass es auf dem zivilgerichtlichen Weg zu Klagen oder - in allerletzter Konsequenz - auch Lohnexekutionen kommt. Bis zur ersten Mahnklage werden aber mehrere Schritte gesetzt, in denen sich unsere MitarbeiterInnen um eine Klärung der Situation bemühen.

Wie auch bei der Bemessung des Kirchenbeitrags an sich gilt hier: Wenn Sie in einer Notlage sind, kann die Kirche nur durch Sie davon erfahren. Bitte zögern Sie nicht, unsere MitarbeiterInnen zu kontaktieren - Ihr Anliegen wird in jedem Fall streng vertraulich behandelt!

Berechnung

Der Kirchenbeitrag beträgt in Österreich in der Regel 1,1% Ihres steuerpflichtigen Einkommens, wobei hier noch Absetzbeträge berücksichtigt werden können. Die Idee hinter dieser Berechnung: Wir wollen alle Menschen gerecht behandeln. Wer weniger verdient, zahlt weniger. Wer mehr hat, trägt mehr bei. Der Mindestkirchenbeitrag beträgt dabei derzeit pro Jahr € 33,00 für Lohnsteuerpflichtige und € 130,50 für Einkommensteuerpflichtige. Ihr steuerpflichtiges Einkommen finden Sie auf Ihrem jährlichen Einkommensteuerbescheid. Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten, Sonderausgaben etc. wurden dabei bereits abgezogen.

Anders als von vielen angenommen erhält die Kirche keine Einkommens- oder Berufsinformationen von den Finanzämtern – wir können nur mit den Daten arbeiten, die wir von Ihnen erhalten. Ohne Rückmeldung müssen wir Ihr Einkommen schätzen und den Jahresbeitrag entsprechend berechnen.

Es ist uns bewusst, dass diese Daten sehr sensibel sind. Wir garantieren Ihnen daher, dass wir streng vertraulich damit umgehen.

>> Folder zur Kirchenbeitragsberechnung

>> Rechtliche Grundlagen

Grundsätzlich sind all jene beitragspflichtig, die durch die Taufe Mitglieder der Kirche sind. Den Kirchenbeitrag zahlen Sie ab dem Kalenderjahr, in das Ihr 20. Geburtstag fällt, sofern Sie ein beitragspflichtiges Einkommen beziehen.

>> Informationen für junge Erwachsene

Von der Beitragspflicht ausgenommen sind SchülerInnen und Studierende, Lehrlinge, Präsenz- und Zivildiener sowie PensionistInnen mit Ausgleichszulage. Auch fließen Kinderbetreuungsgeld und AMS-Leistungen nicht in die Berechnung des Kirchenbeitrags ein.

Sie sehen: Es gibt einige Ausnahmen. Mehr erfahren Sie bei Ihrer Kirchenbeitragsstelle.

Wenn Sie im Ausland arbeiten und vom dortigen Arbeitgeber bereits ein Pflichtbetrag an die Kirche abgeführt wird (bspw. die Kirchensteuer bei einer Anstellung in Deutschland), sind Sie in Österreich nicht erneut beitragspflichtig.

Unsere MitarbeiterInnen berechnen Ihren Kirchenbeitrag anhand der verfügbaren Informationen. Die Kirche bekommt dabei keinerlei Daten von den Finanzämtern. Ohne Einkommensnachweis wird Ihr Jahreseinkommen geschätzt und der Beitrag entsprechend bestimmt. Auf Ihre tatsächliche Situation und eventuelle besondere Belastungen können wir daher nur reagieren, wenn Sie uns darüber informieren – bitte zögern Sie daher nicht, mit unseren Stellen in Kontakt zu treten. Die Berechnung kann außerdem bis zu drei Jahre rückwirkend korrigiert werden. Natürlich behandeln wir Ihre Daten dabei streng vertraulich.

Der Kirchenbeitrag ist in Österreich bis zu 600 Euro steuerlich absetzbar. Wir melden Ihren Beitrag jedes Jahr automatisch an das Finanzamt. Über die Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung können Sie bis zu 40% Ihres Kirchenbeitrags zurückerhalten – ausschlaggebend ist hierfür die Höhe der Lohnsteuerbemessungsgrundlage:

Übrigens: Wenn Sie Ihr Einkommen nachweisen, können wir außerdem Aufwendungen für Wohnraum, Kinderbetreuung, Krankheit und Pflege sowie Unterhalt bzw. Alimente berücksichtigen. Fragen Sie einfach bei Ihrer Kirchenbeitragsstelle nach!

Ihre Beitragspflicht beginnt in dem Kalenderjahr, in das Ihr 20. Geburtstag fällt – allerdings nur, wenn Sie dann bereits ein beitragspflichtiges Einkommen beziehen. Studierende bspw. sind bis zu einem jährlichen Einkommen von € 10.000.- nicht beitragspflichtig. Auch hier gilt: Über Ihre Einkommensverhältnisse können nur Sie uns aufklären! Mehr hierzu finden Sie unter "Informationen für junge Erwachsene". Wenn Sie neu in das Gebiet der Erzdiözese Salzburg zugezogen sind, wird Ihre Kirchenbeitragsstelle sich mit Ihnen in Kontakt setzen und alles Weitere klären.

Wenn Sie in einem Pflegeheim leben und nur ein Taschengeld für persönliche Dinge zur Verfügung haben, werden Sie vom  Kirchenbeitrag befreit. Wenn Sie daheim leben, aber hohe Pflegeausgaben haben, wird der Kirchenbeitrag entsprechend auf ein leistbares Niveau verringert. Ihre jeweilige Kirchenbeitragsstelle  hilft Ihnen hier gerne weiter.

Wenn Sie die Kirche verlassen wollen, bedauern wir das zutiefst – und das sicher nicht aus finanziellen Gründen.

Natürlich respektieren wir die Entscheidungen der Menschen. Wir möchten aber darauf hinweisen, dass ausständige Beträge nicht mit dem Kirchenaustritt verfallen. Der Austritt ist also keine „schnelle Lösung“ um Geld zu sparen. Beachten Sie, dass die jeweiligen Mindestkirchenbeiträge nicht aliquotiert werden können. Auch hier laden wir Sie ein, mit Ihrer Kirchenbeitragsstelle in Kontakt zu treten, um die Situation zu klären und Lösungen zu finden. Die Frage eines möglichen Austritts sollte keine Frage des Geldes sein!

Wiedereintritt

Die Tür der Kirche ist jederzeit offen – wenn Sie wieder eintreten wollen, nehmen Sie am besten Kontakt zu Ihrer Wohnsitzpfarre oder Kirche Direkt auf, wo man Ihnen seelsorgerisch weiterhelfen und alle nötigen Schritte erklären wird (mehr dazu auch unter "Kircheneintritt & Wiedereintritt"). Alternativ können Sie Ihren Wiedereintritt auch über dieses Formular erklären. Ihre Beitragspflicht beginnt dann erneut mit dem darauffolgenden Jänner bzw. Juli.

Nein. Für die Zeit, in der Sie ausgetreten waren, werden selbstverständlich keine Nachforderungen gestellt.

Datenschutz

Das diözesane Kirchenbeitragsreferat erhält von den Behörden regelmäßig aktuelle Meldedaten der KatholikInnen und leitet diese an die zuständigen Kirchenbeitragsstellen weiter. Darüber hinaus erhalten wir keine Daten von öffentlichen Stellen – Informationen zu Ihrem Familienstand, Beruf, Einkommen und etwaigen finanziellen Belastungen können nur Sie uns geben!

Die katholische Kirche garantiert Ihnen die vertrauliche und natürlich DSGVO-konforme Weiterverarbeitung Ihrer Daten. Für weitere Informationen steht Ihnen das Büro der Datenschutzreferentin der Erzdiözese Salzburg zur Verfügung:

Mag. Sandra Kaiser-Peer
Kapitelplatz 2/III
5020 Salzburg

Tel.: 0662/8047-3196
E-Mail: datenschutz@eds.at